§ 3
Leistungspauschale
(1) 1 Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2 Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6
KHEntgG, geteilt durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1
KHEntgG), hinzugerechnet. 3 Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2
- 1.
mit 9,00 Euro bei einem Wert unter 5 000,
- 2.
mit 10,00 Euro bei einem Wert von 5 000 bis unter 10 000,
- 3.
mit 12,00 Euro bei einem Wert von 10 000 bis unter 15 000,
- 4.
mit 13,00 Euro bei einem Wert von 15 000 bis unter 20 000,
- 5.
mit 14,00 Euro bei einem Wert von 20 000 bis unter 25 000,
- 6.
mit 16,00 Euro bei einem Wert von 25 000 und mehr.
(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17 d Abs. 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.
(3) 1 Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind
- 1.
der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18
KHG und den §§ 11 und 13
KHEntgG und
- 2.
der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.
2 Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18
KHG ergibt.
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